Führerschein mit 17 Jahren
Führerschein mit 17 Jahren – Begleitetes Fahren
Mit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters darf die Ausbildung mit 16½ Jahren beginnen. Bei der Antragstellung können bis zu neun Begleitpersonen angegeben werden, die in der Prüfbescheinigung eingetragen werden.
Die Anforderungen an die Begleitperson(en) sind:
- Mindestalter 30 Jahre
- Mindestens 5 Jahre ununterbrochener Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B (früher Kl. 3)
- Nicht mehr als 1 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg zum Zeitpunkt der Antragstellung
- Weniger als 0,5 Promille Blutalkohol und nicht unter Einfluss anderer berauschender Mittel während der Fahrt
- Die Aufgaben der Begleitperson sind
- Sie soll Ansprechpartner sein
- Sie soll Sicherheit vermitteln
- Sie soll Ratschläge erteilen
- Wichtig ist, dass die Begleitperson nur Beifahrer ist.
- Das Eingreifen ist verboten.
- Der Fahranfänger ist allein verantwortlich.
Drei Monate vor dem 17. Geburtstag darf die theoretische und einen Monat vorher die praktische Prüfung abgelegt werden. Nach bestandener Prüfung und Vollendung des 17. Lebensjahres erhält der/die Fahranfänger/ -in eine befristete Prüfbescheinigung, die übrigens nur in Deutschland gültig ist!
Bis zum 18. Geburtstag darf der/die Fahranfänger/ -in nicht ohne Begleitperson fahren. Diese hat den Führerschein immer mitzuführen.
Die Probezeit beginnt mit Erhalt der Prüfbescheinigung. Der/Die Fahranfänger/ -in muss die Prüfbescheinigung und seinen/ihren gültigen Personalausweis immer mit sich führen (da
die Prüfbescheinigung kein Foto enthält).
Nach Antragstellung erhält der/die Fahranfänger/ -in mit 18 Jahren einen Kartenführerschein und darf ab dann natürlich ohne Begleitung fahren.
Gut zu wissen:
Zusätzliche Begleitpersonen können auf Antrag jederzeit nachgetragen werden, die Anzahl ist nicht begrenzt. Zu diesem Zweck muss sich der/die Betroffene an die zuständige Führerscheinstelle, die auch die Prüfbescheinigung ausgestellt hat, wenden.